Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 645

§ 645 – Verantwortlichkeit des Bestellers

(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird. (2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Werk vor der Abnahme aufgrund von Mängeln des gelieferten Materials oder Anweisungen des Bestellers beschädigt oder unbrauchbar wird, kann der Unternehmer einen Teil der Vergütung verlangen.
  • Der Unternehmer kann auch Ersatz für Auslagen verlangen, die nicht in der Vergütung enthalten sind.
  • Dies gilt auch, wenn der Vertrag gemäß § 643 aufgehoben wird.
  • Die Haftung des Bestellers für eigenes Verschulden bleibt unberührt.
  • Der Unternehmer trägt keine Verantwortung für Umstände, die nicht von ihm verursacht wurden.