Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1319
§ 1319 – Aufhebung der bisherigen Ehe
(1) Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so kann, wenn der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, die neue Ehe nur dann wegen Verstoßes gegen § 1306 aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten bei der Eheschließung wussten, dass der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte. (2) Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst, es sei denn, dass beide Ehegatten der neuen Ehe bei der Eheschließung wussten, dass der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte. Sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn die Todeserklärung aufgehoben wird.
Kurz erklärt
- Wenn ein Ehegatte für tot erklärt wird und der andere eine neue Ehe eingeht, kann diese Ehe aufgehoben werden, wenn der für tot erklärte Ehegatte noch lebt.
- Die Aufhebung der neuen Ehe ist nur möglich, wenn beide Ehegatten bei der Eheschließung wussten, dass der für tot erklärte Ehegatte noch lebte.
- Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst, es sei denn, beide wussten von der Lebenssituation des für tot Erklärten.
- Die frühere Ehe bleibt aufgelöst, auch wenn die Todeserklärung später aufgehoben wird.
- Diese Regelung betrifft die rechtlichen Konsequenzen von Ehen, wenn ein Ehegatte fälschlicherweise für tot erklärt wurde.