§ 1748 – Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
(1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann. (2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab. (3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre. (4) In den Fällen des § 1626a Absatz 3 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
Kurz erklärt
- Das Familiengericht kann die Zustimmung eines Elternteils ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind schwerwiegend und dauerhaft verletzt hat oder dem Kind gleichgültig ist.
- Eine Ersetzung der Zustimmung ist auch möglich, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht dauerhaft, aber besonders schwer ist und das Kind nicht mehr dem Elternteil anvertraut werden kann.
- Bei Gleichgültigkeit, die keine anhaltende Pflichtverletzung darstellt, muss der Elternteil zunächst vom Jugendamt informiert und beraten werden, bevor die Zustimmung ersetzt werden kann.
- Die Frist für die Ersetzung der Zustimmung beginnt frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes und kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltsort des Elternteils unbekannt ist.
- Die Zustimmung kann auch ersetzt werden, wenn der Elternteil aufgrund schwerer psychischer Erkrankungen oder Behinderungen dauerhaft unfähig ist, sich um das Kind zu kümmern.