Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 629

§ 629 – Freizeit zur Stellungssuche

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

Kurz erklärt

  • Nach einer Kündigung eines dauerhaften Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber handeln.
  • Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch Zeit geben.
  • Diese Zeit dient dazu, einen neuen Job zu suchen.
  • Die Zeit muss angemessen sein.
  • Der Arbeitnehmer hat das Recht, diese Zeit zu verlangen.