Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 629
§ 629 – Freizeit zur Stellungssuche
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
Kurz erklärt
- Nach einer Kündigung eines dauerhaften Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber handeln.
- Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch Zeit geben.
- Diese Zeit dient dazu, einen neuen Job zu suchen.
- Die Zeit muss angemessen sein.
- Der Arbeitnehmer hat das Recht, diese Zeit zu verlangen.