§ 1926 – Gesetzliche Erben dritter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. (3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu. (4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein. (5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
Kurz erklärt
- Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Nachkommen.
- Wenn beide Großeltern leben, erben sie gleichmäßig.
- Wenn ein Großelternteil verstorben ist, erben dessen Nachkommen an seiner Stelle; wenn keine Nachkommen vorhanden sind, erbt der andere Großelternteil oder dessen Nachkommen.
- Wenn beide Großeltern verstorben sind und keine Nachkommen existieren, erben die anderen Großeltern oder deren Nachkommen.
- Die Regelungen für die Erbfolge der ersten Ordnung gelten, wenn Nachkommen an die Stelle ihrer verstorbenen Eltern treten.