Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 286

§ 286 – Verzug des Schuldners

BJNR001950896BJNE027902377_BJNR001950896BJNE027903360 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, normal normal der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, normal normal der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, normal normal aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. normal normal normal arabic (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. (5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend. Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35). * column BJNR001950896BJNE027902377_BJNR001950896BJNE027903360 exp )

Kurz erklärt

  • Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er nach einer Mahnung des Gläubigers nicht zahlt, nachdem die Fälligkeit eingetreten ist.
  • Eine Mahnung ist nicht nötig, wenn ein fester Zahlungstermin besteht oder der Schuldner die Zahlung ernsthaft verweigert.
  • Ein Schuldner kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Erhalt einer Rechnung in Verzug, es sei denn, er ist Verbraucher und wurde nicht auf die Folgen hingewiesen.
  • Der Schuldner gerät nicht in Verzug, wenn die Leistung aufgrund eines ihm nicht zuzurechnenden Umstands ausbleibt.
  • Abweichende Vereinbarungen über den Verzugseintritt sind gemäß § 271a Absatz 1 bis 5 zulässig.