Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1973

§ 1973 – Ausschluss von Nachlassgläubigern

(1) Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht. (2) Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

Kurz erklärt

  • Der Erbe kann die Zahlung an einen ausgeschlossenen Nachlassgläubiger verweigern, wenn das Erbe durch die Zahlung an andere Gläubiger erschöpft ist.
  • Der Erbe muss jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen bezahlen, es sei denn, der Gläubiger meldet seine Forderung später an.
  • Ein Überschuss muss zur Befriedigung des Gläubigers durch Zwangsvollstreckung herausgegeben werden.
  • Der Erbe kann die Herausgabe von Nachlassgegenständen vermeiden, indem er den Wert bezahlt.
  • Eine rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung an einen ausgeschlossenen Gläubiger gilt auch für andere Gläubiger wie eine Zahlung.