Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 390

§ 390 – Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

Kurz erklärt

  • Eine Forderung kann nicht aufgerechnet werden, wenn eine Einrede dagegen besteht.
  • Eine Einrede ist ein rechtlicher Einwand gegen die Forderung.
  • Aufrechnung bedeutet, dass man zwei Forderungen gegeneinander verrechnet.
  • Wenn eine Einrede vorliegt, bleibt die Forderung unberücksichtigt.
  • Das bedeutet, dass die Forderung nicht zur Verrechnung genutzt werden kann.