Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 390
§ 390 – Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
Kurz erklärt
- Eine Forderung kann nicht aufgerechnet werden, wenn eine Einrede dagegen besteht.
- Eine Einrede ist ein rechtlicher Einwand gegen die Forderung.
- Aufrechnung bedeutet, dass man zwei Forderungen gegeneinander verrechnet.
- Wenn eine Einrede vorliegt, bleibt die Forderung unberücksichtigt.
- Das bedeutet, dass die Forderung nicht zur Verrechnung genutzt werden kann.