Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1425

§ 1425 – Schenkungen

(1) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen, Gegenstände aus dem Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses Versprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Das Gleiche gilt von einem Schenkungsversprechen, das sich nicht auf das Gesamtgut bezieht. (2) Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

Kurz erklärt

  • Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, benötigt die Zustimmung des anderen Ehegatten, um Geschenke aus dem Gesamtgut zu machen.
  • Wenn er ohne Zustimmung verspricht, etwas zu verschenken, kann er dieses Versprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
  • Dies gilt auch für Schenkungsversprechen, die nicht das Gesamtgut betreffen.
  • Ausnahmen bestehen für Schenkungen, die aus sittlicher Pflicht oder aus Anstandsgründen erfolgen.
  • Die Regelung schützt die Interessen beider Ehegatten im Umgang mit dem Gesamtgut.