§ 736 – Liquidatoren
(1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen. (2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters. (3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. (4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden. Das Recht, einen solchen Liquidator nach § 736a Absatz 1 Satz 1 zu berufen, bleibt unberührt. (5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.
Kurz erklärt
- Alle Gesellschafter sind zur Liquidation berufen.
- Bei Insolvenz eines Gesellschafters übernimmt der Insolvenzverwalter dessen Rechte.
- Mehrere Erben eines Gesellschafters müssen einen gemeinsamen Vertreter wählen.
- Gesellschafter oder andere Personen können durch Vertrag oder Beschluss zu Liquidatoren ernannt werden.
- Die Mehrheit der Stimmen entscheidet normalerweise, aber nicht für die Berufung oder Abberufung eines Liquidators.