Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 444
§ 444 – Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Kurz erklärt
- Verkäufer kann sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, die Käuferrechte bei Mängeln einschränkt.
- Dies gilt, wenn der Verkäufer den Mangel absichtlich verschwiegen hat.
- Auch wenn der Verkäufer eine Garantie für die Qualität des Produkts gegeben hat, ist die Vereinbarung unwirksam.
- Käuferrechte bleiben bestehen, wenn der Verkäufer unehrlich handelt.
- Der Schutz des Käufers vor Mängeln ist in solchen Fällen gewährleistet.