§ 701 – Haftung des Gastwirts
(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat. (2) Als eingebracht gelten Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind, normal normal Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind. normal normal normal arabic Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen waren. (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird. (4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.
Kurz erklärt
- Gastwirte müssen für Schäden an den Sachen von Gästen aufkommen, die während ihres Aufenthalts in der Gastwirtschaft verloren gehen, zerstört oder beschädigt werden.
- Als "eingebracht" gelten Sachen, die während des Aufenthalts des Gastes in die Gastwirtschaft oder an einen bestimmten Ort gebracht werden.
- Die Haftung des Gastwirts entfällt, wenn der Schaden durch den Gast, dessen Begleiter oder durch höhere Gewalt verursacht wird.
- Die Haftung gilt nicht für Fahrzeuge, Sachen in Fahrzeugen und lebende Tiere.
- Der Gastwirt ist nur verantwortlich, wenn seine Mitarbeiter die Sachen ordnungsgemäß in Obhut genommen haben.