Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1564

§ 1564 – Scheidung durch richterliche Entscheidung

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

Kurz erklärt

  • Eine Ehe kann nur durch einen Richter geschieden werden.
  • Der Antrag kann von einem oder beiden Ehegatten gestellt werden.
  • Die Scheidung wird mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung wirksam.
  • Es gibt bestimmte Voraussetzungen für die Beantragung einer Scheidung.
  • Diese Voraussetzungen sind in weiteren Vorschriften festgelegt.