Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1256

§ 1256 – Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum

(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Recht eines Dritten belastet ist. (2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.

Kurz erklärt

  • Das Pfandrecht endet, wenn es mit dem Eigentum in einer Person vereint ist.
  • Das Erlöschen des Pfandrechts tritt nicht ein, wenn eine Forderung von einem Dritten belastet ist.
  • Das Pfandrecht bleibt bestehen, wenn der Eigentümer ein rechtliches Interesse daran hat.
  • Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, wenn das Interesse des Eigentümers besteht.
  • Es gibt spezielle Bedingungen, unter denen das Pfandrecht weiterhin gültig bleibt.