Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1673

§ 1673 – Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis

(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist. (2) Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.

Kurz erklärt

  • Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.
  • Das gilt auch, wenn er in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist.
  • Der Elternteil hat trotzdem ein Mitspracherecht in der Personensorge des Kindes.
  • Er darf das Kind jedoch nicht rechtlich vertreten.
  • Bei Meinungsverschiedenheiten hat der minderjährige Elternteil Vorrang, wenn der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger ist.