Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1578a

§ 1578a – Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.

Kurz erklärt

  • Aufwendungen beziehen sich auf Kosten, die durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden entstehen.
  • Der Paragraph 1610a regelt diese Aufwendungen.
  • Es geht um finanzielle Entschädigungen oder Unterstützungen.
  • Der Fokus liegt auf den Folgen von Verletzungen oder Krankheiten.
  • Die Regelung soll die Betroffenen unterstützen.