Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1578a
§ 1578a – Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.
Kurz erklärt
- Aufwendungen beziehen sich auf Kosten, die durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden entstehen.
- Der Paragraph 1610a regelt diese Aufwendungen.
- Es geht um finanzielle Entschädigungen oder Unterstützungen.
- Der Fokus liegt auf den Folgen von Verletzungen oder Krankheiten.
- Die Regelung soll die Betroffenen unterstützen.