Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 36

§ 36 – Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

Kurz erklärt

  • Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es die Satzung vorschreibt.
  • Sie muss auch einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins notwendig ist.
  • Die genauen Fälle, in denen die Versammlung einberufen wird, sind in der Satzung festgelegt.
  • Die Versammlung dient der Entscheidungsfindung für den Verein.
  • Die Einberufung erfolgt durch die zuständige Stelle im Verein.