Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 36
§ 36 – Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Kurz erklärt
- Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es die Satzung vorschreibt.
- Sie muss auch einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins notwendig ist.
- Die genauen Fälle, in denen die Versammlung einberufen wird, sind in der Satzung festgelegt.
- Die Versammlung dient der Entscheidungsfindung für den Verein.
- Die Einberufung erfolgt durch die zuständige Stelle im Verein.