Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 56

§ 56 – Mindestmitgliederzahl des Vereins

Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.

Kurz erklärt

  • Die Eintragung ist nur möglich, wenn mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind.
  • Es müssen mindestens sieben Personen beteiligt sein.
  • Weniger als sieben Mitglieder führen nicht zur Eintragung.
  • Die Mitgliederzahl ist eine Voraussetzung für die Eintragung.
  • Die Regelung betrifft die Mindestanzahl an Mitgliedern.