Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 56
§ 56 – Mindestmitgliederzahl des Vereins
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
Kurz erklärt
- Die Eintragung ist nur möglich, wenn mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind.
- Es müssen mindestens sieben Personen beteiligt sein.
- Weniger als sieben Mitglieder führen nicht zur Eintragung.
- Die Mitgliederzahl ist eine Voraussetzung für die Eintragung.
- Die Regelung betrifft die Mindestanzahl an Mitgliedern.