Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2378

§ 2378 – Nachlassverbindlichkeiten

(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen. (2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.

Kurz erklärt

  • Der Käufer muss die Nachlassverbindlichkeiten bezahlen, es sei denn, der Verkäufer haftet dafür.
  • Der Verkäufer haftet nur, wenn dies im § 2376 geregelt ist.
  • Wenn der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit bezahlt hat, kann er das Geld vom Käufer zurückfordern.
  • Der Käufer ist also verantwortlich für die Nachlassverbindlichkeiten.
  • Der Verkäufer hat Anspruch auf Ersatz, wenn er bereits für diese Verbindlichkeiten gezahlt hat.