Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2378
§ 2378 – Nachlassverbindlichkeiten
(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen. (2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.
Kurz erklärt
- Der Käufer muss die Nachlassverbindlichkeiten bezahlen, es sei denn, der Verkäufer haftet dafür.
- Der Verkäufer haftet nur, wenn dies im § 2376 geregelt ist.
- Wenn der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit bezahlt hat, kann er das Geld vom Käufer zurückfordern.
- Der Käufer ist also verantwortlich für die Nachlassverbindlichkeiten.
- Der Verkäufer hat Anspruch auf Ersatz, wenn er bereits für diese Verbindlichkeiten gezahlt hat.