Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 825
§ 825 – Bestimmung zu sexuellen Handlungen
Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Kurz erklärt
- Wer jemanden durch List, Drohung oder Ausnutzung von Abhängigkeiten zu sexuellen Handlungen bringt, macht sich strafbar.
- Diese Person muss den entstandenen Schaden ersetzen.
- Der Schaden kann sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein.
- Die Tat betrifft sowohl das Zwingen als auch das Dulden von sexuellen Handlungen.
- Es wird ein besonderes Augenmerk auf die Abhängigkeit des Opfers gelegt.