Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 609
§ 609 – Entgelt
Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.
Kurz erklärt
- Der Darlehensnehmer muss ein Entgelt zahlen.
- Die Zahlung erfolgt spätestens bei der Rückgabe der geliehenen Sache.
- Das Entgelt ist für die Nutzung der überlassenen Sache.
- Die Rückerstattung der Sache ist der Zeitpunkt für die Zahlung.
- Es handelt sich um eine vertragliche Verpflichtung des Darlehensnehmers.