Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 609

§ 609 – Entgelt

Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.

Kurz erklärt

  • Der Darlehensnehmer muss ein Entgelt zahlen.
  • Die Zahlung erfolgt spätestens bei der Rückgabe der geliehenen Sache.
  • Das Entgelt ist für die Nutzung der überlassenen Sache.
  • Die Rückerstattung der Sache ist der Zeitpunkt für die Zahlung.
  • Es handelt sich um eine vertragliche Verpflichtung des Darlehensnehmers.