Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 852

§ 852 – Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Kurz erklärt

  • Wer durch eine unerlaubte Handlung etwas auf Kosten eines anderen erlangt hat, muss es zurückgeben.
  • Diese Rückgabepflicht bleibt auch nach Verjährung des ursprünglichen Schadensanspruchs bestehen.
  • Der Anspruch auf Rückgabe verjährt innerhalb von zehn Jahren ab seiner Entstehung.
  • Die Verjährung ist unabhängig von der 30-jährigen Frist, die für die Verletzungshandlung gilt.
  • Es gelten die Vorschriften zur ungerechtfertigten Bereicherung für die Rückgabe.