§ 611a – Arbeitsvertrag
(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. (2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Kurz erklärt
- Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer, weisungsgebundene Arbeit für einen anderen zu leisten.
- Der Arbeitgeber kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Arbeit bestimmen.
- Weisungsgebundenheit bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht frei in der Gestaltung seiner Arbeit und Arbeitszeit ist.
- Die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers hängt von der Art der Tätigkeit ab.
- Die tatsächliche Durchführung des Vertrags entscheidet über das Arbeitsverhältnis, nicht die Bezeichnung im Vertrag.