Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 230
§ 230 – Grenzen der Selbsthilfe
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. (2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen. (3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen. (4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.
Kurz erklärt
- Selbsthilfe darf nur so weit gehen, wie es nötig ist, um eine Gefahr abzuwenden.
- Bei Wegnahme von Sachen sollte ein dinglicher Arrest beantragt werden, wenn keine Zwangsvollstreckung erfolgt.
- Bei Festnahme einer Person muss ein persönlicher Sicherheitsarrest beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
- Der Festgenommene muss schnellstmöglich dem Gericht vorgeführt werden.
- Bei Verzögerung oder Ablehnung des Arrestantrags müssen die weggenommenen Sachen zurückgegeben und der Festgenommene freigelassen werden.