Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1047

§ 1047 – Lastentragung

Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.

Kurz erklärt

  • Der Nießbraucher muss während des Nießbrauchs öffentliche Lasten zahlen, außer außergewöhnliche Lasten.
  • Außergewöhnliche Lasten sind solche, die den Stammwert der Sache betreffen.
  • Der Nießbraucher trägt auch privatrechtliche Lasten, die bereits bei der Bestellung des Nießbrauchs bestanden.
  • Dazu gehören insbesondere Zinsen von Hypotheken und Grundschulden.
  • Auch Zahlungen aufgrund von Rentenschulden müssen vom Nießbraucher geleistet werden.