Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 715b

§ 715b – Gesellschafterklage

(1) Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich auch auf einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten, wenn dieser an dem pflichtwidrigen Unterlassen mitwirkte oder es kannte. (2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Klagerecht ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam. (3) Der klagende Gesellschafter hat die Gesellschaft unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat er das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschaft hinzuwirken. (4) Soweit über den Anspruch durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, wirkt die Entscheidung für und gegen die Gesellschaft.

Kurz erklärt

  • Jeder Gesellschafter kann Ansprüche der Gesellschaft gegen andere Gesellschafter gerichtlich geltend machen, wenn der zuständige Geschäftsführer dies nicht tut.
  • Diese Befugnis gilt auch für Ansprüche gegen Dritte, die am Unterlassen beteiligt waren oder davon wussten.
  • Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag, die das Klagerecht einschränken oder ausschließen, sind ungültig.
  • Der klagende Gesellschafter muss die Gesellschaft sofort über die Klage und den Stand des Rechtsstreits informieren.
  • Eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch gilt für und gegen die Gesellschaft.