Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1274

§ 1274 – Bestellung

(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung. (2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden.

Kurz erklärt

  • Ein Pfandrecht wird nach den gleichen Regeln bestellt, die für die Übertragung des Rechts gelten.
  • Wenn für die Übertragung eine Übergabe nötig ist, gelten spezielle Vorschriften (§§ 1205, 1206).
  • Ein Recht, das nicht übertragbar ist, kann kein Pfandrecht haben.
  • Die Bestellung des Pfandrechts erfolgt also nur, wenn das Recht übertragbar ist.
  • Es gibt klare gesetzliche Vorgaben für die Bestellung von Pfandrechten.