Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2121

§ 2121 – Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände

(1) Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen. (2) Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird. (3) Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen. (4) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last.

Kurz erklärt

  • Der Vorerbe muss dem Nacherben auf Anfrage ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände bereitstellen.
  • Das Verzeichnis muss datiert und vom Vorerben unterschrieben sein; eine öffentliche Beglaubigung ist auf Wunsch erforderlich.
  • Der Nacherbe hat das Recht, bei der Erstellung des Verzeichnisses dabei zu sein.
  • Der Vorerbe kann das Verzeichnis durch eine Behörde, einen Beamten oder Notar erstellen lassen, wenn der Nacherbe dies verlangt.
  • Die Kosten für die Erstellung und Beglaubigung des Verzeichnisses trägt die Erbschaft.