Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 526

§ 526 – Verweigerung der Vollziehung der Auflage

Soweit infolge eines Mangels im Recht oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird. Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis des Mangels, so kann er von dem Schenker Ersatz der durch die Vollziehung verursachten Aufwendungen insoweit verlangen, als sie infolge des Mangels den Wert der Zuwendung übersteigen.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Mangel im Recht oder an der geschenkten Sache vorliegt, der den Wert der Zuwendung mindert, kann der Beschenkte die Erfüllung der Auflage verweigern.
  • Der Beschenkte kann die Auflage nur erfüllen, wenn der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird.
  • Wenn der Beschenkte die Auflage ohne Wissen um den Mangel erfüllt, hat er Anspruch auf Ersatz.
  • Der Ersatzanspruch bezieht sich auf die Aufwendungen, die den Wert der Zuwendung übersteigen.
  • Der Schenker muss die zusätzlichen Kosten übernehmen, die durch die Erfüllung der Auflage entstanden sind.