Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1203

§ 1203 – Zulässige Umwandlungen

Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

Kurz erklärt

  • Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld umgewandelt werden.
  • Eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden.
  • Für die Umwandlung ist keine Zustimmung anderer Berechtigter nötig.
  • Die Berechtigungen müssen im gleichen Rang oder nachfolgend sein.
  • Die Regelung betrifft die Umwandlung von Schuldenarten.