Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1203
§ 1203 – Zulässige Umwandlungen
Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Kurz erklärt
- Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld umgewandelt werden.
- Eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden.
- Für die Umwandlung ist keine Zustimmung anderer Berechtigter nötig.
- Die Berechtigungen müssen im gleichen Rang oder nachfolgend sein.
- Die Regelung betrifft die Umwandlung von Schuldenarten.