Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 168
§ 168 – Erlöschen der Vollmacht
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Vollmacht erlischt, wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis endet.
- Auch wenn das Rechtsverhältnis weiter besteht, kann die Vollmacht widerrufen werden.
- Der Widerruf ist nur ausgeschlossen, wenn im Rechtsverhältnis etwas anderes festgelegt ist.
- Der Widerruf muss gemäß § 167 Abs. 1 erklärt werden.
- Die Regelungen zur Vollmacht gelten entsprechend für den Widerruf.