Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1967

§ 1967 – Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Kurz erklärt

  • Der Erbe ist verantwortlich für die Schulden des Nachlasses.
  • Nachlassverbindlichkeiten sind die Schulden, die der Verstorbene hinterlässt.
  • Dazu zählen auch Verbindlichkeiten, die direkt die Erben betreffen.
  • Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen gehören zu diesen Verbindlichkeiten.
  • Erben müssen für alle finanziellen Verpflichtungen des Nachlasses aufkommen.