Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 226
§ 226 – Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
Kurz erklärt
- Rechte dürfen nicht ausgeübt werden, wenn sie nur dazu dienen, jemandem zu schaden.
- Der Zweck der Rechtsausübung muss legitim sein.
- Schädigende Absichten sind nicht erlaubt.
- Es wird auf den Schaden für andere abgestellt.
- Der Schutz vor schädlichem Verhalten ist wichtig.