Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 226

§ 226 – Schikaneverbot

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Kurz erklärt

  • Rechte dürfen nicht ausgeübt werden, wenn sie nur dazu dienen, jemandem zu schaden.
  • Der Zweck der Rechtsausübung muss legitim sein.
  • Schädigende Absichten sind nicht erlaubt.
  • Es wird auf den Schaden für andere abgestellt.
  • Der Schutz vor schädlichem Verhalten ist wichtig.