Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 280
§ 280 – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen. (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Kurz erklärt
- Wenn der Schuldner seine Pflichten verletzt, kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen.
- Der Schuldner ist nicht verantwortlich, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
- Schadensersatz wegen Verzögerung ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
- Für Schadensersatz statt der Leistung müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
- Es gibt spezifische Paragraphen, die diese Voraussetzungen regeln.