Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 94
§ 94 – Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. (2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Kurz erklärt
- Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind fest mit dem Boden verbundene Sachen, wie Gebäude.
- Erzeugnisse des Grundstücks zählen ebenfalls dazu, solange sie mit dem Boden verbunden sind.
- Samen werden beim Aussäen und Pflanzen beim Einpflanzen wesentliche Bestandteile des Grundstücks.
- Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind die Materialien, die zur Herstellung des Gebäudes verwendet wurden.
- Diese Regelungen definieren, was rechtlich zu einem Grundstück oder Gebäude gehört.