Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 651q

§ 651q – Beistandspflicht des Reiseveranstalters

(1) Befindet sich der Reisende im Fall des § 651k Absatz 4 oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten, hat der Reiseveranstalter ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung, normal normal Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und normal normal Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten; § 651k Absatz 3 bleibt unberührt. normal normal normal arabic (2) Hat der Reisende die den Beistand erfordernden Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann der Reiseveranstalter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

Kurz erklärt

  • Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden bei Schwierigkeiten sofort helfen.
  • Hilfe umfasst Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden und konsularische Unterstützung.
  • Der Veranstalter soll auch bei der Kommunikation und der Suche nach neuen Reisemöglichkeiten unterstützen.
  • Wenn der Reisende selbst schuld an den Schwierigkeiten ist, kann der Veranstalter Kosten verlangen.
  • Die Kosten müssen angemessen und tatsächlich entstanden sein.