Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2353
§ 2353 – Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).
Kurz erklärt
- Das Nachlassgericht kann auf Antrag des Erben ein Zeugnis ausstellen.
- Dieses Zeugnis bestätigt das Erbrecht des Erben.
- Wenn der Erbe nur einen Teil der Erbschaft erhält, wird auch die Größe des Erbteils angegeben.
- Das Dokument wird als Erbschein bezeichnet.
- Der Erbschein ist wichtig für die rechtliche Anerkennung des Erbes.