§ 1613 – Unterhalt für die Vergangenheit
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. (2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist; normal normal für den Zeitraum, in dem er a) aus rechtlichen Gründen oder normal normal b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, normal normal normal arabic normal an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war. normal normal normal arabic (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
Kurz erklärt
- Der Berechtigte kann Unterhalt oder Schadensersatz nur ab dem Zeitpunkt fordern, an dem der Verpflichtete zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen aufgefordert wurde.
- Der Unterhalt wird ab dem ersten Tag des Monats geschuldet, in dem diese Aufforderung oder der Verzug des Verpflichteten stattfand, sofern der Anspruch zu diesem Zeitpunkt bestand.
- Bei außergewöhnlich hohem Bedarf (Sonderbedarf) kann der Berechtigte auch rückwirkend Unterhalt verlangen, jedoch nur innerhalb eines Jahres nach Entstehung des Bedarfs.
- Nach einem Jahr kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Verpflichtete in Verzug war oder der Anspruch rechtshängig wurde.
- Die Erfüllung des Anspruchs kann in Teilbeträgen oder zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, wenn die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte darstellen würde.