Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2119
§ 2119 – Anlegung von Geld
Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen.
Kurz erklärt
- Geld, das langfristig angelegt werden soll, muss nach bestimmten Regeln verwaltet werden.
- Der Vorerbe ist verpflichtet, diese Regeln zu befolgen.
- Die Anlage muss den Vorgaben einer speziellen Rechtsverordnung entsprechen.
- Diese Rechtsverordnung ist in § 240a festgelegt.
- Der Vorerbe hat keine freie Wahl bei der Geldanlage.