Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2119

§ 2119 – Anlegung von Geld

Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen.

Kurz erklärt

  • Geld, das langfristig angelegt werden soll, muss nach bestimmten Regeln verwaltet werden.
  • Der Vorerbe ist verpflichtet, diese Regeln zu befolgen.
  • Die Anlage muss den Vorgaben einer speziellen Rechtsverordnung entsprechen.
  • Diese Rechtsverordnung ist in § 240a festgelegt.
  • Der Vorerbe hat keine freie Wahl bei der Geldanlage.