Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1115

§ 1115 – Eintragung der Hypothek

(1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im Übrigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. (2) Bei der Eintragung der Hypothek für ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren Satzung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht worden ist, genügt zur Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung.

Kurz erklärt

  • Bei der Eintragung einer Hypothek müssen der Gläubiger, der Betrag der Forderung und der Zinssatz angegeben werden.
  • Wenn es zusätzliche Zahlungen gibt, müssen auch diese im Grundbuch vermerkt werden.
  • Man kann auf die Eintragungsbewilligung verweisen, um die Forderung zu kennzeichnen.
  • Für Hypotheken von Kreditanstalten reicht es aus, auf die öffentlich bekannt gemachte Satzung zu verweisen.
  • In der Satzung sind die neben den Zinsen zu zahlenden Leistungen festgelegt.