Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 106

§ 106 – Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

Kurz erklärt

  • Minderjährige ab dem siebten Lebensjahr haben eingeschränkte Geschäftsfähigkeit.
  • Die Regelungen dazu sind in den §§ 107 bis 113 festgelegt.
  • Sie können nicht ohne Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten Verträge abschließen.
  • Bestimmte Ausnahmen erlauben es ihnen, kleinere Geschäfte selbstständig zu tätigen.
  • Die Einschränkung dient dem Schutz der Minderjährigen.