Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 105a
§ 105a – Geschäfte des täglichen Lebens
Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.
Kurz erklärt
- Volljährige geschäftsunfähige Personen können Verträge über alltägliche Geschäfte mit geringem Wert abschließen.
- Diese Verträge sind gültig, sobald die vereinbarten Leistungen erbracht werden.
- Die Regelung gilt nur für Geschäfte, die keine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen darstellen.
- Geringwertige Mittel beziehen sich auf alltägliche, kleine Ausgaben.
- Der Vertrag bleibt unwirksam, wenn eine erhebliche Gefahr besteht.