Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 440
§ 440 – Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Kurz erklärt
- Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert.
- Dies gilt auch, wenn die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist.
- Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
- Ausnahmen können sich aus der Art der Sache oder des Mangels ergeben.
- Der Käufer muss in bestimmten Fällen keine Frist setzen, um Rechte geltend zu machen.