Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 950

§ 950 – Verarbeitung

(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche. (2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.

Kurz erklärt

  • Wer einen Stoff verarbeitet oder umformt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache.
  • Der Wert der Verarbeitung muss jedoch nicht erheblich geringer sein als der Wert des ursprünglichen Stoffes.
  • Verarbeitung umfasst auch Tätigkeiten wie Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken und Gravieren.
  • Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen alle bestehenden Rechte an dem ursprünglichen Stoff.
  • Dies gilt nur, wenn die Verarbeitung oder Umbildung erfolgreich eine neue bewegliche Sache schafft.