Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1034

§ 1034 – Feststellung des Zustands

Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.

Kurz erklärt

  • Der Nießbraucher darf auf eigene Kosten den Zustand der Sache überprüfen lassen.
  • Er kann dafür Sachverständige beauftragen.
  • Auch der Eigentümer hat das gleiche Recht.
  • Beide können den Zustand der Sache feststellen lassen.
  • Die Kosten für die Überprüfung trägt der Nießbraucher oder der Eigentümer.