Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1034
§ 1034 – Feststellung des Zustands
Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.
Kurz erklärt
- Der Nießbraucher darf auf eigene Kosten den Zustand der Sache überprüfen lassen.
- Er kann dafür Sachverständige beauftragen.
- Auch der Eigentümer hat das gleiche Recht.
- Beide können den Zustand der Sache feststellen lassen.
- Die Kosten für die Überprüfung trägt der Nießbraucher oder der Eigentümer.