Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1842
§ 1842 – Voraussetzungen für das Kreditinstitut
Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.
Kurz erklärt
- Kreditinstitute müssen einer Sicherungseinrichtung angehören.
- Dies gilt für Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2.
- Die Sicherungseinrichtung muss für die jeweilige Anlage ausreichend sein.
- Ziel ist der Schutz der Anleger.
- Es wird eine gesetzliche Vorgabe zur Sicherheit von Anlagen geschaffen.