Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 535

§ 535 – Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Kurz erklärt

  • Der Vermieter muss dem Mieter die Nutzung der Mietsache während der Mietzeit ermöglichen.
  • Die Mietsache muss in einem geeigneten Zustand übergeben und während der Mietzeit erhalten werden.
  • Der Vermieter trägt die Kosten, die auf der Mietsache lasten.
  • Der Mieter muss die vereinbarte Miete zahlen.
  • Beide Parteien haben bestimmte Verpflichtungen im Mietvertrag.