Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2067

§ 2067 – Verwandte des Erblassers

Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn der Erblasser seine Verwandten ohne genaue Angaben bedacht hat, gilt eine bestimmte Regelung.
  • Im Zweifelsfall werden die gesetzlichen Erben des Erblassers berücksichtigt.
  • Diese Erben sind die Verwandten, die zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtlich erbberechtigt sind.
  • Die Erben werden entsprechend ihrer gesetzlichen Erbteile behandelt.
  • Eine spezielle Vorschrift (§ 2066 Satz 2) ist ebenfalls anwendbar.