Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2199

§ 2199 – Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. (2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. (3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.

Kurz erklärt

  • Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker erlauben, Mitvollstrecker zu benennen.
  • Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker erlauben, einen Nachfolger zu benennen.
  • Die Ernennung der Mitvollstrecker oder Nachfolger erfolgt gemäß einer bestimmten Regelung.
  • Es gibt spezifische Vorschriften für die Ernennung, die beachtet werden müssen.
  • Der Testamentsvollstrecker hat somit erweiterte Befugnisse durch den Erblasser.