Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1105
§ 1105 – Gesetzlicher Inhalt der Reallast
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können. (2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.
Kurz erklärt
- Ein Grundstück kann mit einer Reallast belastet werden, die wiederkehrende Zahlungen an eine bestimmte Person vorsieht.
- Die Höhe der Zahlungen kann an veränderte Bedingungen angepasst werden, wenn dies in der Vereinbarung festgelegt ist.
- Die Reallast kann auch zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks eingerichtet werden.
- Die Vereinbarung muss klare Voraussetzungen für die Anpassung der Zahlungen enthalten.
- Die Reallast ist eine Form der finanziellen Verpflichtung, die an das Grundstück gebunden ist.